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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher



§ 1 Geltungsbereich

1. Nachfolgende Regelungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, damit insbesondere für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen.

2. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.

3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

4. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer.

5. Alle vertraglichen Vereinbarungen, zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

6. Besteht zwischen den Vertragsparteien eine Rahmenvereinbarung, so gehen diese individuellen Vereinbarungen den Geschäftsbedingungen vor, sofern hier Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer einen Auftrag/ Bestellung (=Angebot) abgibt und der Auftragnehmer dies dann durch Übersendung der Rechnung annimmt.

2. Soweit in der Bestellung notwendige Auftragsdetails fehlen oder Auftragsinhalte enthalten sind, die so nicht umgesetzt werden können, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies mitteilen, so dass nachfolgend eine Einigung über den konkreten Auftrag erzielt werden kann. Die Verhandlungen werden sodann wieder durch Versenden der geänderten Rechnung abgeschlossen.

§ 3 Unterlagen des Auftraggebers

An sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers, insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor.

Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Übrigen wird auf die Geheimhaltungsklausel § 11 verwiesen.

§ 4 Lieferzeiten

1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Im Übrigen handelt es sich bei Lieferterminen um unverbindliche Angaben.

2. Die von dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die Auftragsbestätigung versandt ist und soweit eine Anzahlung vereinbart ist, diese eingegangen ist und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat und die notwendigen Genehmigungen betreffend den Auftrag vorliegen. Liefertermine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten des Auftragnehmers, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

3. Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern.

4. Sollte der Auftragnehmer eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder ist die in Ziffer 3 genannte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber den Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, der durch schuldhafte Verletzungen dessen Mitwirkungspflichten resultiert. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Gefahrenübergang

Der Gefahrübergang erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit hierzu keine anderweitige schriftliche, individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Liefert der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand an den Auftraggeber, so geht die Gefahr mit Übergabe des Vertragsgegenstands über.

Wird eine Spedition (Dritter) vom Auftragnehmer mit der Lieferung beauftragt, so geht die Gefahr mit Übergabe auf den Spediteur über.

§ 6 Preise

1. Die vertragliche Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen.

2. Die Preise werden als Nettopreise angegeben. Die Mehrwertsteuer wird gesondert angeführt. 3. Sämtliche Nebenkosten, insbesondere Verpackungskosten, Dokumentations- kosten, Frachtkosten, Zoll oder vergleichbare Nebenkosten werden in der Rechnung gesondert angeführt.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

1. Rechnungen sind ohne Abzug dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.

2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.

3. Der Auftragnehmer ist zu jeder Zeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, sofern dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich der Forderungen des Auftragnehmers ausdrücklich vor.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern, sofern gesetzlich zulässig.

3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer

 die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den, dem Auftragnehmer entstandenen, Ausfall.

§ 9 Gewährleistung

1. Soweit die in den Prospekten, Anzeigen, im Online-Shop und sonstigen Angebotsunterlagen des Auftragnehmers enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften hat, die der Auftraggeber nach den öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers erwarten konnten, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

3. Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftragnehmer bleibt.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

5. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, wie etwa bei § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Schadensersatzansprüche

1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Eine solche Garantie ist jedoch schriftlich gesondert zu vereinbaren. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Sonstiges

1. Das Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.